BGH: Schließung des gebuchten Hotels begründet nicht zwingend entschädigungslosen Reiserücktritt

Die Schließung des gebuchten Hotels begründet für sich genommen keinen entschädigungslosen Rücktritt gemäß § 651h Abs. 3 BGB. Die Auswahl eines bestimmten Hotel ist grundsätzlich keine besondere Vorgabe des Reisenden im Sinne von § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2020 stornierte ein Familienvater die geplante Reise nach Mallorca im Juli 2020. Er begründete dies unter anderem damit, dass das gebuchte Hotel wegen der Corona-Pandemie storniert wurde. Nachfolgend stritten sich die Parteien darüber, ob die Reiseveranstalterin Stornierungskosten in Höhe von 886 € als Entschädigung verlangen könne. Nachdem das Amtsgericht und Landgericht Düsseldorf über den Fall entschieden hatten, musste der Bundesgerichtshof eine Entscheidung treffen.

Keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise durch Hotelschließung Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 651 Abs. 3 BGB für den Reiseveranstalter nicht bestehe, wenn die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung ergebe sich nicht schon daraus, dass das vom Reisenden gebuchte Hotel im Reisezeitraum aufgrund einer Pandemiesituation geschlossen wird. Es sei zwar zutreffend, dass die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel trotz Zuweisung einer gleichwertigen Ersatzunterkunft am gleichen Ort einen zur Minderung berechtigten Reisemangel wegen Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit darstellen könne. Ein zur Minderung berechtigender Mangel begründe aber nicht ohne weiteres eine erhebliche Beeinträchtigung.

Würdigung aller Umstände erforderlich Ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie an Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. Neben dem Anteil des Mangels in Relation zur gesamten Reiseleistung könne dabei auch von Bedeutung sein, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden auswirkt.

Auswahl eines bestimmten Hotels grundsätzlich keine besondere Vorgabe des Reisenden Die Auswahl eines bestimmten Hotels beim Abschluss eines Pauschalreisevertrags stelle nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine besondere Vorgabe des Reisenden im Sinne von § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB dar. Es fehle an einer besonderen Vorgabe, wenn der Reisende das gebuchte Hotel aus einer Reihe von angebotenen Hotel ausgewählt hat.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:30.08.2022
  • Aktenzeichen:X ZR 84/21

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)