Kein Kündigungsrecht des Vermieters nach Einbruch eines Mieters in leerstehende Nachbarwohnung wegen Wasserschadens

Der Einbruch eines Mieters in die über seine Wohnung gelegene, leerstehende Nachbarswohnung zwecks Klärung der Herkunft eines Wasserschadens begründet kein Kündigungsrecht des Vermieters. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Rückkehr aus einem Urlaub im Juli 2021 stellte der Mieter einer Wohnung in Berlin einen Wasserschaden an der Decke und der Wand der Küche sowie der angrenzenden Wand zum Nachbarzimmer fest. Der Wasserschaden war braun eingefärbt. Zudem hatte sich auf den Küchenboden eine Pfütze gebildet. Nachfolgend brach der Mieter gewaltsam in die über seine Wohnung liegende Wohnung ein. Diese stand zu dem Zeitpunkt leer. Der Vermieter sah in diesem Verhalten einen Anlass zur Kündigung des Mietverhältnisses. Da der Mieter die Kündigung nicht anerkannte, erhob der Vermieter Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht, da weder ein Recht zur fristlosen noch ordentlichen Kündigung gegeben gewesen sei. Der Mieter habe die Tür der leerstehenden Wohnung gewaltsam geöffnet, weil er dort einen Wasserschaden vermutete und weiteres Ausdringen von Wasser verhindern wollte. Er habe nicht ausschließen können, dass der Wasseraustritt bereits über einen längeren Zeitraum unbemerkt erfolgt war. Der Mieter habe Selbsthilfe leisten wollen.

Kein Vorliegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung Selbst wenn der Mieter die zulässige Selbsthilfe irrtümlich überschritten haben sollte, so das Landgericht, stelle dies keine so schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung rechtfertige.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Berlin-LichtenbergUrteil[Aktenzeichen: 16 C 218/21]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:22.09.2022
  • Aktenzeichen:66 S 162/22

Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2022, 1266/rb)