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Stadt Münster muss Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung stellen
Das Verwaltungsgericht Münster hat der Stadt Münster im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, einem im Februar 2016 geborenen und im Innenstadtbereich Münsters wohnenden Kind einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die in nicht mehr als 15 Minuten von der elterlichen Wohnung erreichbar ist.