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Kündigung von Bausparverträgen und der Bonuszins

Nachdem höchstrichterlich geklärt ist, in welchen Fällen die Bausparkasse rechtssicher Bausparverträge kündigen kann (zehn Jahre nach Zuteilungsreife sowie voller Besparung) sind noch weitere Fälle streitig, z.B. inwieweit ein Bonuszins, der am Ende der Laufzeit gewährt wird, in die Bausparsumme eingerechnet werden darf oder inwieweit Bedingungen mit einer Kündigungsfrist von 15 Jahren, wie sie einige Bausparkassen vereinbart hatten, wirksam sind. Es liegen mittlerweile Entscheidungen von Oberlandesgerichten vor, dass den Bausparkassen in beiden Fällen kein Kündigungsrecht zusteht.

Problematisch erscheinen auch Vertragsbedingungen, wonach die Bausparkasse kündigen darf, wenn sie zur Zahlung der Regelsparbeiträge (meist rückwirkend als Einmalbetrag) aufgefordert hatte und der Sparer dem nicht nachkam. Auch hier gehen wir davon aus, dass eine solche Kündigungsmöglichkeit nicht besteht, weil im Vertragsverhältnis eine besondere Vertrauensstellung besteht und der Bausparer mit der Zahlung eines Einmalbetrages teilweise überfordert ist und auch nicht damit rechnet. Im Übrigen dürfte ein konkludenter Verzicht der Bausparkasse auf den Regelsparbeitrag darin liegen, dass sie längere Zeit gerade nicht auf die Zahlung bestanden hat.

Streit besteht auch noch bei Kündigungen der Bausparkasse (insbesondere der Aachener Bausparkasse), die sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen des allgemeinen Zinsniveaus beruft. Unseres Erachtens sind die Ausnahmevorschriften der §§ 313, 314 BGB noch nicht anwendbar, nur weil sich für eine Partei die Zinsen nachteilig entwickelt haben. Das ist schlicht das allgemeine Vertragsrisiko. Nach Informationen von Kollegen hat zumindest das Landgericht Aachen ein solches Kündigungsrecht verneint. Ähnliches ist Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart aus dem Jahre 2016 zu entnehmen.

Schließlich sind Fälle bekannt geworden, in denen die Bausparkasse (z.B. die BSQ Bauspar AG) den Vertrag kündigt, um den Anspruch auf die Bonuszinsen zu vereiteln. In diesen Fällen ist die Kündigung wegen Vollbesparung (Erreichen der vereinbarten Bausparsumme) zwar möglich, unserer Ansicht jedoch aus mehreren Gründen unwirksam. So wird dadurch gegen den vereinbarten Zweck (Erhalt des Bonuszinses und ggf. der Abschlussgebühr) verstoßen. Einen solchen Zweck hat der BGH in anderen Fällen in seiner Entscheidung vom 21.02.2017 (XI ZR 185/16) angenommen. Vorsorglich sollte der Kunde zum Erhalt des Bonuszinse selbst noch kündigen, um die Auszahlungsvoraussetzungen zu schaffen.

Ein in den Bedingungen festgehaltenes Kündigungsrecht der Bausparkasse (BSQ) bei Vorliegen sog. „bauspartechnischer Gründe“ wurde nach Auskunft der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg von einem Landgericht für unwirksam erklärt.

Wir regen daher an, Kündigungen von Bausparkassen kritisch zu würdigen und nicht zu akzeptieren. Auch eine gerichtliche Auseinandersetzung sollte nicht gescheut werden.