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Einstellung für gehobenen Polizeivollzugsdienst darf nach verbindlicher Zusage nicht ohne weiteres wegen vorausgegangenem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren widerrufen werden
Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Anträgen von vier Anwärtern für den gehobenen Polizeivollzugsdienst, gegen die in der Vergangenheit mindestens ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, teilweise stattgegeben und entschieden, dass zumindest zwei der vier Anwärter zum Einstellungstermin im September 2017 zugelassen werden müssen.