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Vollständiger Ausfall der Reise begründet nicht stets Entschädigungsanspruch wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe des vollen Reisepreises
Fällt eine Reise vollständig aus, so begründet dies nicht stets einen Anspruch auf Entschädigung des vollen Reisepreises wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass durch den Ausfall der Reise der Reisende über seine Zeit frei verfügen kann. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.