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Kein Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung aufgrund mehrstündigen Ausfalls des SITA-Systems
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund des mehrstündigen Ausfalls des SITA-Systems, so kann sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) berufen. Hat die Fluggesellschaft zudem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO. Dies hat das Amtsgericht Erding entschieden.