Schenkungssteuerpflichtige Zuwendung unter Eheleuten

Eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten liegt auch dann vor, wenn ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos oder Einzeldepots auf den anderen Ehegatten überträgt. Beruft sich der beschenkte Ehegatte darauf, dass ihm der Vermögensstand schon vor der Übertragung zur Hälfte zuzurechnen war und er deshalb insoweit nicht bereichert sei, trägt er zudem hierfür die Feststellungslast (objektive Beweislast). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall übertrug der Ehemann den Vermögensstand seines bei einer Schweizer Bank geführten Einzeldepotkontos (Einzelkontos) auf ein ebenfalls bei einer Schweizer Bank geführtes Einzelkonto seiner Ehefrau. Das Finanzamt nahm in voller Höhe des übertragenen Vermögensstands eine freigebige Zuwendung des Ehemannes an die Ehefrau an. Die Ehefrau wandte ein, dass sie nur in Höhe der Hälfte des Vermögensstands bereichert sei, da ihr die andere Hälfte des Vermögensstands schon vor der Übertragung zugestanden habe.
FG: Ehefrau hätte Vermögensberechtigung nachweisen können müssen Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Ehefrau, die dafür die Feststellungslast trage, habe nicht nachgewiesen, dass sie schon vor der Übertragung zur Hälfte an dem Vermögen berechtigt gewesen sei.
BFH weist Klage ab Der Bundesfinanzhof bestätigte die Klageabweisung. Danach trägt der beschenkte Ehegatte die Beweislast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Dies gilt auch für die Umstände, die belegen sollen, dass dem anderen Ehegatten das Guthaben, das er vom Einzelkonto seines Ehegatten unentgeltlich übertragen erhalten hat, im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung ganz oder teilweise zuzurechnen gewesen sein soll.
Kontovollmachten für Einzelkonten für schenkungssteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft Einzelkonten, nicht aber Gemeinschaftskonten der Ehegatten. Kontovollmachten für Einzelkonten sind für die schenkungssteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesfinanzhof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:29.06.2016
  • Aktenzeichen:II R 41/14

Bundesfinanzhof/ra-online