Schutzbriefversicherung eines Automobilclubs haftet nicht für Schäden beim Abschleppen eines Fahrzeugs im Ausland

Bei der Schutzbriefleistung Pannenhilfe kann es zu erheblichen Haftungsunterschieden kommen, je nachdem, ob die Leistung im In- oder aber im Ausland erbracht wird. Ist für das Ausland lediglich Kostenerstattung vereinbart, haftet die Schutzbriefversicherung des Automobilclubs nicht für Schäden, die beim Abschleppen entstanden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Norddeutschland ist Mitglied eines großen deutschen Automobilclubs, ihr Fahrzeug unterfällt der Schutzbrief-Gruppenversicherung. Bei einer Fahrt in Dänemark kam es zu einem Motorendefekt, so dass die Fahrt nicht fortgesetzt werden konnte. Nach telefonischer Rücksprache mit der Schutzbriefversicherung des Automobilclubs verständigten deren Mitarbeiter ein dänisches Abschleppunternehmen. Beim Abtransport fiel das Fahrzeug versehentlich vom Abschleppfahrzeug, es entstand erheblicher Sachschaden. Diesen will die Klägerin ersetzt bekommen.
Versicherung weist Verantwortung für im Ausland agierenden Abschleppdienst von sich Die beklagte Schutzbriefversicherung lehnt die Erstattung ab. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei zwischen eigenen Serviceleistungen und reinem Kostenersatz zu unterscheiden. Für den Fall der Pannen- und Unfallhilfe im Ausland sei im Rahmen der Gruppenversicherungsbedingungen lediglich Kostenerstattung bis zu den im Vertrag vorgesehenen Leistungsgrenzen vereinbart. Die Leistung werde gerade nicht selbst bzw. zusammen mit ihren Vertragspartnern durchgeführt, man werde vielmehr nur als Vermittler tätig. Für den im Ausland agierenden Abschleppdienst bestehe keine Verantwortung, dieser sei weder Erfüllungsgehilfe noch im Auftrag der Beklagten tätig.
Schutzbriefversicherung des ist nicht für Schäden durch ausländisches Abschleppunternehmen verantwortlich Das Amtsgericht München sah dies genaus und wies die auf knapp 5.000 Euro gerichtete Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagte den behaupteten Schaden unstreitig nicht selbst verursacht habe. Die Beklagte sei ferner für einen durch das dänische Abschleppunternehmen verursachten Schaden nicht rechtlich verantwortlich. Dies folge daraus, dass es sich bei von der Beklagten vertraglich geschuldeten Leistungen lediglich um einen reinen Kostenersatz handele. Bei Pannenfällen im Ausland erbringe die Beklagte die Pannenhilfe gerade nicht selbst, sondern vermittle lediglich die Erbringung der Serviceleistung. Dies folge aus § 23 Ziffer 2 i.V.m. § 1 Ziffer 3 der Gruppenversicherungsbedingungen. Weiter führt das Gericht aus, dass in § 1 Ziffer 3 darauf hingewiesen werde, dass die Pannen- oder Unfallhilfe eine zusätzliche Serviceleistung in Deutschland sei aus § 23 Ziffer 2 ergebe sich, dass Kosten erstattet würden. Dass die Beklagte entsprechende Leistungen der Pannenhilfe vor Ort als eigene Leistungen durchführen würde, ergebe sich hieraus gerade nicht. Hieran ändere auch nichts, dass die Beklagte das Tätigwerden des Abschleppunternehmens vor Ort veranlasst habe.
Berufung gegen AG-Urteil zurückgenommen Derselben Auffassung ist das Berufungsgericht. Nach dem Hinweis des Landgerichts München I liege insbesondere kein genauer Vortrag der beweisbelasteten Klägerin dafür vor, dass die Beklagte einen eigenen Auftrag erteilt habe oder aber sie ein Auswahlverschulden treffe. Die eingelegte Berufung wurde kostenpflichtig zurückgenommen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht München
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:11.01.2016
  • Aktenzeichen:251 C 18763/15

Amtsgericht München/ra-online