Belehrung über Nichterscheinen zum Asylverfahren darf nicht in einer für den Asylbewerber unverständlichen Sprache verfasst werden

Mit Erfolg hat sich ein Asylbewerber aus Kamerun in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Cottbus gegen die Einstellung seines Asylverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewendet, das dessen Asylantrag als zurückgenommen betrachtet hatte, weil er das Asylverfahren nicht betrieben habe und namentlich der Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen sei.

Das Verwaltungsgericht Cottbus führte zur Begründung aus, dass der dem Asylbewerber nur in der deutschen Sprache erteilte schriftliche Hinweis auf eine solche Rechtsfolge für die Annahme einer Versäumnis nicht ausgereicht habe, weil nach der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Kommentierung die Abfassung in einer Sprache erforderlich gewesen wäre, die dem Antragsteller aus Kamerun verständlich war oder von der vernünftigerweise angenommen werden durfte, dass er sie versteht.

Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Klage angeordnet.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Cottbus
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:10.03.2017
  • Aktenzeichen:VG 5 L 665/16. A

Verwaltungsgericht Cottbus/ra-online