Herumlaufenlassen von Hunden auf fremdem Grundstück trotz Verbots begründet Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers

Lässt ein Hundehalter seine zwei Hunde auf einem fremden Grundstück frei herumlaufen, obwohl dies durch entsprechende Schilder verboten ist, so steht dem Grundstückseigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Unterlassungsanspruch zu. Zudem besteht gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Hundekot. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An zwei Tagen im März 2016 ließ ein Hundehalter seine zwei Hunde frei auf eine zu einer Wohnanlage gehörende Grünfläche herumlaufen. Schilder auf der Grünfläche wiesen darauf hin, dass dies zu unterlassen sei. Die Grundstückseigentümerin verlangte daher vom Hundehalter die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem verlangte sie Ersatz der Kosten für die vom Hausmeister vorgenommene zweimalige Beseitigung des von den Hunden hinterlassenen Kots in Höhe von 22,15 EUR. Da sich der Hundehalter weigerte sowohl die Unterlassungserklärung abzugeben als auch Schadensersatz zu leisten, erhob die Grundstückseigentümerin Klage.

Anspruch auf Unterlassung Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe zunächst ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Denn durch das unangeleinte Herumlaufenlassen und das auf dem Rasen koten lassen, habe der beklagte Hundehalter das Eigentum der Klägerin verletzt.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Beseitigung des Hundekots Der Klägerin stehe nach Auffassung des Landgerichts zudem gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung des Hundekots zu. Das Bekoten des Grundstücks stelle eine Beschädigung und Verunstaltung des Grundstücks und somit eine Substanzverletzung des Eigentums der Klägerin dar.

Angemessenheit der Beseitigungskosten von 22,15 EUR Der Aufwand für das zweimalige Beseitigen des Hundekots in Höhe von 22,15 EUR sei angemessen, so das Landgericht. Denn es sei nicht nur der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, sondern auch der Umstand, dass es bei dem Entfernen von Hundekot jedenfalls dann um eine äußerst unangenehme Arbeit handele, die entsprechend entlohnt werden müsse, wenn man mit den Tieren nicht emotional verbunden sei.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:07.12.2016
  • Aktenzeichen:35 O 251/16

Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 354/rb)