Kein Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung im Rahmen eines "Corporate net Tarifs"

Reist ein Fluggast im Rahmen eines "Corporate net Tarifs" und kommt es zu einer Flugannullierung, so steht ihm kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Es greift der Ausschlussgrund des Art. 3 Abs. 3 VO. Die Reise findet im Rahmen des "Corporate net Tarifs" mit einem reduzierten und für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren Tarif statt. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von erheblichen Schneefall kam es im März 2013 zu massiven Einschränkungen des Flugverkehrs am Flughafen Frankfurt a.M. Dies führte dazu, dass ein Flug von Manchester nach Frankfurt a.M. annulliert werden musste. Davon betroffen war eine Mitarbeiterin eines großen Unternehmens, das mit der Fluggesellschaft einen "Corporate net Tarif" abgeschlossen hatte. Durch diesen Tarif kamen die Mitarbeiter des Unternehmens bei Dienstreisen in den Genuss von Sonderkonditionen. Das Unternehmen verlangte aufgrund der Flugannullierung eine Ausgleichszahlung. Da sich die Fluggesellschaft weigerte diese zu zahlen, erhob das Unternehmen Klage.

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung Das Amtsgericht Köln entschied gegen das Unternehmen. Diesem stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO zu, da der Ausschlussgrund des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 VO greife. Danach gelte die VO nicht für Fluggäste, die zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stehe. So liege der Fall hier.

"Corporate net Tarif" für Öffentlichkeit nicht verfügbar Die Mitarbeiterin des Unternehmens sei mit einem reduzierten Tarif geflogen, so das Amtsgericht. Der "Corporate net Tarif" sei zudem für die Öffentlichkeit nicht verfügbar. Der Tarif stehe den Mitarbeitern des Unternehmens für dienstliche Reisen offen. Ferner können nur Unternehmen mit einem gewissen Umsatz für Flugreisen die Sondervereinbarung mit der Fluggesellschaft abschließen. Damit stehe der Tarif und somit die Möglichkeit eines Erwerbs preisreduzierter Flugscheine einer begrenzten Öffentlichkeit offen.

Wertung des "Corporate net Tarifs" als Kundenbindungsprogramm unerheblich Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht, dass nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 VO die Fluggastrechteverordnung bei Kundenbindungsprogrammen gelte und dass der "Corporate net Tarif" als ein Kundenbindungsprogramm angesehen werden könne. Jedoch würde dies dazu führen, dass der Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 VO im Hinblick auf die für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren Tarife nahezu vollständig aufgehoben werden würde. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 VO müsse daher einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass die Fluggastrechteverordnung für Fluggäste gelte, die mit Flugscheinen reisen, die als Prämie im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms ausgegeben wurden.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Amtsgericht Köln
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:04.11.2016
    • Aktenzeichen:136 C 155/15

    Amtsgericht Köln, ra-online (zt/RRa 2017, 146/rb)