Kein Anspruch auf Ausgleichzahlung bei Flugverspätung aufgrund Blitzschlags beim unmittelbaren Vorflug

Ist die Maschine des unmittelbaren Vorflugs von einem Blitzschlag betroffen und sind umfangreiche Reparaturen notwendig, besteht für einen davon betroffenen Fluggast kein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO). Die Fluggesellschaft kann sich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Amtsgericht Rüsselsheim entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flug von Punta Cana nach Frankfurt am Main konnte im November 2015 nicht wie geplant starten, da die Maschine während des Landeanflugs auf Punta Cana von einem Blitzschlag getroffen wurde. Dadurch wurde die Maschine so stark beschädigt, dass eine mehrtägige Reparatur erforderlich war. Ein davon betroffener Fluggast klagte aufgrund dessen auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung.

Kein Anspruch auf Ausgleichsentschädigung Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied gegen den Fluggast. Ihm stehe kein Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung nach Art. 7 VO zu. Denn die Fluggesellschaft habe sich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO stützen dürfen.

Blitzschlag stellt außergewöhnlichen Umstand dar Eine durch einen Blitzschlag hervorgerufene Beschädigung eines Flugzeugs führe zu einem Ausschluss von Ausgleichsansprüchen, so das Amtsgericht. Denn dabei handele es sich um ein ungewöhnliches, von außen kommendes Ereignis, das aufgrund seiner Natur nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sei und von ihm tatsächlich nicht beherrscht werden könne.

Außergewöhnlichkeit der Blitzschläge trotz ihrer Häufigkeit Die Tatsachse, dass Blitzschläge häufig vorkommen und Fluggesellschaften sie stets durch Gegenmaßnahmen zu vermeiden suchen, nehme einem Blitzschlag nach Ansicht des Amtsgerichts nicht die Qualität des Außergewöhnlichen. Vielmehr stellen mit der Durchführung eines Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen und deren Folgen nach dem Erwägungsgrund 14 VO ausdrücklich einen außergewöhnlichen Umstand dar. Würde man dies anders sehen, würde der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 VO vollständig ausgehöhlt. Denn es wäre kaum noch ein Umstand denkbar, der nicht schon vorgekommen und deshalb durch regelmäßige Gegenmaßnahmen von Flughafenbetreibers und Luftfahrtunternehmen adressiert werde.

Ergreifung zumutbarer Maßnahmen zur Vermeidung des außergewöhnlichen Umstands Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es zudem nicht darauf angekommen, ob die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung ergriffen habe. Denn nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 VO müsse die Fluggesellschaft nur zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung des außergewöhnlichen Umstands ergreifen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Rüsselsheim
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:18.01.2017
  • Aktenzeichen:3 C 751/16

Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (zt/RRa 2017, 153/rb)