Unwirksame Endrenovierungsklausel aufgrund Übergabe von Gewerberäumen in unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Zustand

Wird einem Gewerbemieter bei Mietbeginn unrenovierte oder renovierungsbedürftige Räume übergeben, so ist eine Endrenovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam. Der Gewerbemieter ist daher nicht zur Vornahmen von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lüneburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Ende des Mietvertrags über Gewerberäume im Dezember 2014 stritten sich die Mietvertragsparteien über die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Der Vermieter verwies auf die Endrenovierungsklausel im Mietvertrag. Die Mieterin, die in den Räumen eine Buchhandlung betrieben hatte, verwies darauf, dass sich zu Mietbeginn die Räume in einem unrenovierten und desolaten Zustand befanden. Sie sehe daher keine Veranlassung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen. Der Vermieter sah dies anders und erhob Klage auf Erstattung der Kosten für die Schönheitsreparaturen in Höhe von ca. 10.000 EUR.

Kein Anspruch auf Erstattung der Schönheitsreparaturkosten Das Landgericht Lüneburg entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Erstattung der Schönheitsreparaturkosten zu. Zwar können Endrenovierungsklauseln im Mietvertrag wirksam sein. Jedoch entschied der Bundesgerichtshof, dass eine formularmäßige Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen unwirksam sei, wenn eine Wohnung bei Vertragsbeginn den Mietern ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen werde (BGH, Urt. v. 18.03.2015 - VIII ZR 185/14 -). Zwar beziehe sich die Entscheidung auf Wohnraum. Jedoch sei sie auf Gewerberäume übertragbar. Denn es bestehe nur in Ausnahmefällen Veranlassung, Mietverträge über Gewerberäume anders als solche über Wohnraum zu beurteilen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Lüneburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:04.08.2015
  • Aktenzeichen:5 O 353/14

Landgericht Lüneburg, ra-online (zt/NJW 2016, 578/rb)