Kein Anspruch des Patienten auf Herausgabe von Unterlagen zu Betriebsabläufen eines Krankenhauses zwecks Prüfung vermuteter Schadensersatzansprüche

Ein Patient hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen zu internen Betriebsabläufen eines Krankenhauses, um damit prüfen zu können, ob Schadensersatzansprüche wegen mangelnder Hygiene im Krankenhaus bestehen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2011 wurde eine Frau wegen Morbus Crohn am Darm operiert. Da es nachfolgend zu massiven Entzündungen kam, musste sie sich weiteren Operationen und Therapiemaßnahmen unterziehen. Nachdem in den Medien über unzureichende Hygienezustände im Krankenhaus berichtet wurde, vermutete die Frau, dass die Entzündungen auf eine vermeidbare Keiminfizierung beruht haben. Sie verlangte daher unter anderem die Herausgabe von Unterlagen zur allgemeinen inneren Organisation im Krankenhaus, um damit ihre Vermutung bestätigen zu können. Da sich die Krankenhausbetreiberin weigerte die Unterlagen herauszugeben, erhob die Patientin Klage. Das Landgericht Mannheim wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Patientin.

Kein Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen zu internen Betriebsabläufen eines Krankenhauses Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Patientin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen zu den internen Betriebsabläufen des Krankenhauses zu.

Berufen auf Herausgabeanspruch zu Patientenakte nicht erfolgreich Die Patientin könne sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht auf § 630g BGB stützen, wonach ein Anspruch auf Herausgabe der Patientenakte besteht. Denn die begehrten Unterlagen zu allgemeinen inneren Organisation des Krankenhauses haben für die Behandlung der Patientin keine Bedeutung. Sie betreffen vielmehr den gesamten Krankenhausbetrieb und damit faktisch sämtliche im fraglichen Zeitraum behandelten Patienten. Unterlagen zu internen Betriebsabläufen unterfallen nicht dem § 630g BGB.

Vermutete Schadensersatzansprüche begründen kein berechtigtes Interesse an Einsicht Der Anspruch auf Herausgabe könne nach Auffassung des Oberlandesgerichts zudem nicht auf § 810 BGB gestützt werden, wonach ein Einsichtsrecht aufgrund berechtigter Interessen bestehen kann. Das Prüfen zum Bestehen vermuteter Schadensersatzansprüche begründe aber kein berechtigtes Interesse. Das Begehren der Patientin laufe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Darüber hinaus seien die Unterlagen zu den internen Betriebsabläufen nicht im Interesse der Patienten, sondern im eigenen Interesse des Krankenhauses geschaffen worden.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:03.08.2017
  • Aktenzeichen:7 U 202/16

Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)