Kein Schadensersatzanspruch bei Autobeschädigung durch Polizeikelle anlässlich einer Verkehrskontrolle

Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG besteht im Falle der Beschädigung eines Pkw durch eine Polizeikelle anlässlich einer Verkehrskontrolle nur dann, wenn der Polizei eine Amtspflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarland hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Verkehrskontrolle zur Überwachung der Gurtanlegepflicht im Juli 2013 wurde ein Pkw der Marke Smart durch eine Polizeikelle beschädigt. Dessen Eigentümer klagte aufgrund dessen gegen das Land auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 1.287 EUR. Der Kläger gab an, dass der am rechten Fahrbahnrand stehende Polizeibeamte kein Anhaltezeichen gegeben habe, weshalb er weitergefahren sei. Als er sich in Höhe des Beamten befunden habe, sei dieser plötzlich unmittelbar vor sein Fahrzeug gesprungen und habe mit der Winkerkelle auf die A-Säule des Pkw geschlagen. Das beklagte Land schilderte den Unfallhergang anders. So habe der Kläger das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes verdecken wollen, was der Polizeibeamte bemerkt und ihn deshalb mit Hilfe der Winkerkelle sowie des ausgestreckten Arms ein Haltezeichen gegeben habe. Dies habe der Kläger jedoch missachtet und ist mit nur geringem Abstand am Polizeibeamten vorbeigefahren, wodurch es zum Kontakt der Kelle mit dem Pkw kam.

Landgericht wies Schadensersatzklage ab Das Landgericht Saarbrücken wies die Schadensersatzklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch Das Oberlandesgericht Saarland bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bestehe nicht, da eine Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten nicht habe festgestellt werden können.

Kein Nachweis einer Amtspflichtverletzung Gemäß § 36 Abs. 5 StVO dürfen Polizeibeamte Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle anhalten, so das Oberlandesgericht. Das Zeichen zum Anhalten könne dabei durch eine sogenannte Winkerkelle gegeben werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten auch zu folgen. Jedoch stelle es eine Amtspflichtverletzung dar, wenn die Rechtsgüter eines Verkehrsteilnehmers durch die Verkehrskontrolle gefährdet oder sogar verletzt werden. Das Vorliegen für eine Amtspflichtverletzung habe der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen. Dies sei dem Kläger aber nicht gelungen. Seine Angaben zum Unfallhergang seien aufgrund der Beweisaufnahme als unwahr zu werten.

  • Vorinstanz:
    • Landgericht SaarbrückenUrteil[Aktenzeichen: 4 O 7/14]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Saarländisches Oberlandesgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:20.08.2015
  • Aktenzeichen:4 U 119/14

Oberlandesgericht Saarland, ra-online (vt/rb)