Üblicher Lärm durch Schiffstheater stellt erst ab Mitternacht Reisemangel dar

Kommt es aufgrund des Theaters eines großen Kreuzfahrtschiffes zu einer üblichen Lärmbelästigung in der Kabine, so stellt dies erst ab Mitternacht einen Reisemangel gemäß § 651c Abs. 1 BGB dar. Davor ist der Lärm durch die Veranstaltungen grundsätzlich hinzunehmen. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehepaar unternahm im Mai und Juni 2014 eine 14-tägige Alaska-Kreuzfahrt. Da sich ihre Kabine über dem Theater des Schiffes befand, fühlte sich das Ehepaar durch den Lärm der im Theater vorgenommenen Veranstaltungen belästigt. Der Lärm dauerte nach dem Lärmprotokoll des Ehepaars bis maximal 22.30 Uhr an. Sie beanspruchten daher nach Ende der Kreuzfahrt eine Reisepreisminderung. Da sich die Reiseveranstalterin weigerte einen Teil des Reisepreises zurückzuzahlen, erhoben die Eheleute Klage.

Kein Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises Das Amtsgericht Wiesbaden entschied gegen die Kläger. Diesen stehe kein Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises zu, da der Reisepreis nicht gemäß § 651d BGB gemindert sei. Die von den Klägern angeführte Lärmbelästigung durch das Schiffstheater begründen keinen Reisemangel gemäß § 651c Abs. 1 BGB.

Lärm durch Schiffstheater kein Reisemangel Nach Ansicht des Amtsgerichts haben die Kläger verkannt, dass ein Kreuzfahrtschiff mit 3.000 Passagieren kein Ort der Ruhe sei. Da das Fahren auf dem Meer zudem ereignisarm sei, wollen die Passagiere durch kurzweilige Veranstaltungen unterhalten werden. Die damit verbundenen Lärmbelästigungen seien für Kreuzfahrtschiffe dieser Größe üblich und stellen keinen Reisemangel dar. Das Maß des Hinnehmbaren werde erst überschritten, wenn die Lärmbelästigungen weit nach Mitternacht enden. So lag der Fall hier jedoch nicht.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Wiesbaden
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:26.03.2015
  • Aktenzeichen:92 C 4334/14

Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)