Kein Anspruch auf Mehrbedarf für Fahrten zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Bezieher von SGB II-Leistungen keinen Anspruch auf Mehrbedarf nach dem SGB II für Kosten anlässlich einer Fahrten zu einer ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung hat.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls steht im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen bei dem Beklagten. Sie begehrte die Übernahme der Kosten für Fahrten zu einer ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung. Sie begründete die Forderung damit, dass die Kosten bisher nicht von der Krankenkasse übernommen worden seien.
Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt Die Krankenkasse hatte den Antrag auf Kostenübernahme mit der Begründung abgelehnt, dass der Krankheitsverlauf die Klägerin nicht so stark beeinträchtige, dass eine Beförderung zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden notwendig sei. Der Beklagte lehnte den Antrag ebenfalls ab; ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts liege nach dem geschilderten Sachverhalt nicht vor. Der geltend gemachte Mehrbedarf sei vorrangig dem Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Die Fahrtkosten seien so hoch, dass eine Nichtbewilligung faktisch eine Kürzung der Regelleistung bedeuten würde.
Gewährung eines Mehrbedarfs scheidet mangels Vorliegens einer atypischen Bedarfslage aus Die Klage hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II scheide laut Gericht aus, da keine atypische Bedarfslage vorliege. Die Klägerin mache Leistungen geltend, die regelmäßig vorrangig dem Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sei. Dies stehe ihr als vorrangiges Schutz- und Fürsorgesystem gegen das Risiko der Krankheit zur Verfügung. Soweit Leistungen im System der Krankenversicherung selbst als - nicht unbedingt notwendig - ausgeschlossen werden würden, verbiete es sich, diesen Leistungsausschluss mit der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II zu kompensieren.
Zumutbare Mittel zur Geltendmachung der Kosten bei der Krankenkasse nicht ausgeschöpft Es liege auch keine Unabweisbarkeit i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II vor, da dieses Tatbestandsmerkmal zumindest erfordere, dass der gesetzlich Krankenversicherte die begehrten gesundheitsspezifischen Bedarfe zunächst bei der gesetzlichen Krankenversicherung geltend mache und ggf. mit Rechtsbehelfen durchsetze, soweit diese nicht offensichtlich aussichtslos seien. Die Klägerin habe aber gerade nicht alle ihr zumutbaren Mittel ausgeschöpft, sich die Fahrtkosten durch Dritte erstatten zu lassen. Sie habe insbesondere den Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Krankenkasse ruhend gestellt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Sozialgericht Karlsruhe
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:14.02.2018
  • Aktenzeichen:S 11 AS 3439/16

Sozialgericht Karlsruhe/ra-online