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AG München zum Aufstellen eines Kundenstoppers auf Freischankfläche
Ein Betriebswirt wurde wegen einer Ordnungswidrigkeit der fahrlässigen unbefugten Sondernutzung einer Straße mittels eines Kundenstoppers zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt. Dies hat das Amtsgericht München entschieden ...