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Wiederholte nächtliche Ruhestörung sowie wiederholtes Verschmutzen einer nachbarlichen Terrasse rechtfertigt fristlose Kündigung
Geht von einem Wohnungsmieter nach erfolgter Abmahnung wiederholt eine nächtliche Ruhestörung aus und verschmutzt er wiederholt die Terrasse eines Nachbarn, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Denn in einem solchen Verhalten liegt eine nachhaltige Störung des Hausfriedens im Sinne von § 569 Abs. 2 BGB. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.