Bejagte Grundstücke einer Jagdgegnerin müssen befriedet werden

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat dem Begehren einer Jagdgegnerin entsprochen und ihre Grundstücke zu befriedeten Bezirken erklärt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte im Januar 2015 gegenüber dem beklagten Kreis Lüneburg eine Befriedung ihrer Grundstücke, weil sie die Jagd aus Gewissensgründen ablehnte. Der Beklagte wies den Antrag der Klägerin jedoch im Dezember 2015 mit der Begründung zurück, dass die Jagd auf den Grundstücken erforderlich sei, um Wildschäden einzudämmen und Verkehrsunfälle zu vermindern. Gegen diesen Bescheid erhob die Frau im Januar 2016 Klage.
VG stimmt Befriedung des Grundstücks zu Das Verwaltungsgericht Lüneburg gab der Klage statt. Die Klägerin machte bei ihrer Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Nach Auffassung des Gerichts lägen auch keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass ein Ruhen der Jagd auf den Grundstücken der Klägerin im Jagdbezirk die Belange etwa des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden oder die Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden würden. Soweit der Beklagte die Erforderlichkeit der Jagd mit der Gefahr von vermehrten Wildschäden und wildbedingten Verkehrsunfällen begründete, fehlte es dem Gericht insoweit an einer hinreichend konkreten Darlegung.


§ 6a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Bundesjagdgesetz lautet: Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange 1. der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen, 2. des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden, 3. des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 4. des Schutzes vor Tierseuchen oder 5. der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Lüneburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:23.01.2017
  • Aktenzeichen:5 A 227/16

Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online