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Gelder für beauftragte Schatzsuche können bei nicht erfülltem Auftrag zurück verlangt werden
Gelder, die nicht nachweisbar für eine beauftragte Schatzsuche ausgegeben wurden, können vom beauftragten "Schatzsucher" zu erstatten sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund ab.