Baufirma hat aufgrund mangelhafter Leistung Kosten einer vom Sachverständigen für notwendig gehaltenen, aber objektiv unnötigen Nachbesserung zu tragen

Hält ein anerkannter Sachverständiger die Beseitigung eines Mangels durch eine Nachbesserung für erforderlich, obwohl objektiv eine günstigere Mängelbeseitigung möglich wäre, kann der Auftraggeber dennoch die Kosten der unnötigen Nachbesserung von der Baufirma verlangen. Die Baufirma trägt insofern das Prognoserisiko. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Baufirma sollte den Bodenbelag in zwei Räumen einer Schule erneuern. Nachträglich zeigten sich an den Arbeiten jedoch Mängel. Die Auftraggeberin der Arbeiten beauftragte daraufhin einen anerkannten Sachverständigen mit der Begutachtung der Mängel. Dieser kam daraufhin zur Einschätzung, dass der Bodenbelag in den Räumen neu hergestellt werden müsse. Entsprechend dieser Einschätzung ließ die Auftraggeberin die Nachbesserungsarbeiten durch eine Drittfirma ausführen. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von fast 14.000 EUR stellte sie der Rechnung der Baufirma entgegen. Diese hielt die Neuherstellung des Bodenbelags für unnötig. Die Mängel hätten vielmehr kostengünstiger durch stellenweise Ausbesserung behoben werden können.

Landgericht erachtete Kosten einer stellenweisen Ausbesserung für ersatzfähig Das Landgericht Oldenburg entschied, dass die Auftraggeberin der Rechnung der Baufirma nur die Kosten einer stellenweisen Ausbesserung des Bodenbelags entgegenstellen könne. Die komplette Neuherstellung sei unnötig gewesen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des beauftragten Sachverständigen, der als Streithelfer aus seitens der Auftraggeberin am Rechtsstreit beteiligt war.

Oberlandesgericht bejaht Ersatzfähigkeit der Kosten für die Neuherstellung des Bodenbelags Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zu Gunsten des Sachverständigen und somit der Auftraggeberin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Auftraggeberin könne die gesamten Kosten der Nachbesserung der Rechnung der Baufirma entgegenhalten. Es könne insofern dahinstehen, ob tatsächlich eine vollständige Neuverlegung erforderlich gewesen sei. Denn die Baufirma trage insofern das Prognoserisiko des anerkannten Sachverständigen.

Baufirma trägt Prognoserisiko des anerkannten Sachverständigen Habe sich ein Auftraggeber sachkundig beraten lassen, so das Oberlandesgericht, könne er regelmäßig die Fremdnachbesserungskosten verlangen, die ihm aufgrund der Beratung entstanden seien. Das mit der sachkundig begleiteten Beurteilung einhergehende Risiko einer Fehleinschätzung trage der Auftragnehmer. Dieser habe deshalb die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen sich im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen.

  • Vorinstanz:
    • Oberlandesgericht OldenburgUrteil[Aktenzeichen: 5 O 2834/12]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Oldenburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:04.08.2015
  • Aktenzeichen:2 U 15/15

Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (zt/NJW-RR 2016, 89/rb)