Hunde am Arbeitsplatz: Arbeitgeber muss allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten

Das Arbeitsgericht Bonn hat der Klage eines in einem Forstamt arbeitenden Ehepaares stattgegeben, das sich gegen das Verbot ihres gemeinsamen Arbeitgebers wandte, einen weiteren Schäferhund mit in die Diensträume zu bringen. Da anderen Mitarbeitern in anderen Forstämtern das Mitbringen eines Hundes gestattet war, fehlte es seitens des Arbeitgebers an einer sachlich ausreichenden Begründung des Verbots.

Das Ehepaar des zugrunde liegenden Streitfalls arbeitet gemeinsam in der regionalen Forstverwaltung und bringt schon seit Jahren mit Duldung des Arbeitgebers einen Schäferhund mit zum Dienst. Das Ehepaar plante, sich einen weiteren Schäferhund anzuschaffen und auch diesen mit zum Dienst zu bringen. Der Arbeitgeber untersagte das und drohte arbeitsrechtliche Sanktionen für den Fall an, dass der Untersagung nicht gefolgt würde: Grundsätzlich seien nur Jagdhunde im Forstamt gestattet. Ein Schäferhund gehöre aber nicht zu den Jagd-, sondern zu den Hütehunden.
Ehepaar fordert auf Gleichbehandlung mit anderen Forstämtern Das Ehepaar berief sich unter anderem auf Gleichbehandlung: In anderen Forstämtern des Landes gibt es nämlich Mitarbeiter, die auch Hunde mitbringen dürfen, die keine Jagdhunde sind. Das Land argumentierte, dass jedes Forstamt selbst regeln dürfe, welche Hunde die Mitarbeiter mit zum Dienst bringen dürften. Dies falle unter das Hausrecht des jeweiligen Amtsleiters. In der hier fraglichen Dienststelle sei der mittlerweile zehn Jahre alte Schäferhund nur aus "Bestandsschutzgründen" geduldet worden.
Arbeitsgericht Bonn stuft erteiltes Verbot als rechtswidrig ein Dieser Argumentation ist das Arbeitsgericht Bonn nicht gefolgt und gab den Klägern Recht. Das Gericht stellte bei seiner Entscheidung maßgeblich auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ab. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, der verlange, dass Arbeitnehmer, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln sein, gelte landesweit. Denn Arbeitgeber sei nun mal nicht das einzelne Forstamt, sondern das Land, welches für die Forstverwaltung in seiner Gesamtheit verantwortlich sei. Eine unterschiedliche Behandlung der vergleichbaren Mitarbeiter unterschiedlicher Forstämter hätte daher sachlich begründet werden müssen. Daran habe es vorliegend gefehlt, so dass das Arbeitsgericht Bonn das erteilte Verbot als rechtswidrig einstufte.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Arbeitsgericht Bonn
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:09.08.2017
  • Aktenzeichen:4 Ca 181/16

Arbeitsgericht Bonn/ra-online