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Physiotherapeut darf ohne Erlaubnis nicht mit Osteopathie werben
Ein Physiotherapeut darf ohne die Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilPrG) nicht mit Osteopathie werben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Osteopathie nur auf ärztliche Anordnung und durch einen ausgebildeten Mitarbeiter durchgeführt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.