Gelegentliches Ablegen von ein bis zwei Schaufeln Schnee auf dem Grundstück des Nachbarn stellt keine gravierende Beeinträchtigung des Grundstückseigentums dar

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass nicht jede Einwirkung auf das Grundstückseigentum auch eine Beeinträchtigung desselben darstellt. Das gelegentliche Ablagern von ein bis zwei Schaufeln Schnee fällt nicht darunter.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümer und Bewohner eines Hauses in München. Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks. Beide Grundstücke sind im Bereich der Garagen des Beklagten durch einen Maschendrahtzaun voneinander getrennt. Auf der Seite des Klägers befindet sich dort Rasen. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 11. Januar 2011, 25. Januar 2015 und 6. März 2017 ließ der Kläger den Beklagten abmahnen. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte regelmäßig seinen Schnee auf die Grundstücksfläche des Klägers schaufelt, um ihn dort abzulagern. Dies geschehe regelmäßig absichtlich und vor den Augen des Klägers, erstmals im Jahr 2011. Auch am 28. Dezember 2014 habe der Beklagte seine Garagenvorflächen von Schnee befreit und den Schneeniederschlag mit einer Schaufel auf die Grundstücksfläche des Klägers verbracht. Am 2. Februar 2015 gegen 11:30 Uhr habe der Kläger den Beklagten beim Schneeräumen beobachten können. Der Beklagte habe ihm in die Augen geschaut und hämisch eine Schaufel voll Schnee über den Zaun geschippt. Auch im Winter 2015/2016 sowie 2016/2017 habe der Beklagte mehrmals unbeobachtet Schnee auf das Grundstück des Klägers verbracht. Der Kläger verlangt vom Beklagten, dies zu unterlassen. Denn an seinem Rasen würden wegen der verzögerter Begrünung im Frühjahr Schäden entstehen. Zudem müsse er den nach Abschmelzen des Schnees verbleibenden Streusplitt von seinem Grundstück entfernen.
AG verneint gravierende Beeinträchtigung des Grundstückseigentums Das Amtsgericht München wies die Klage auf Unterlassung nach durchgeführter Beweisaufnahme ab. Dem Beklagten konnte lediglich nachgewiesen werden, dass er dreimal im Zeitraum von Winter 2013/2014 bis Winter 2016/2017 eine oder zwei Schaufeln Schnee auf das Nachbargrundstück geschippt hat. Das Gericht könne in diesem, wenn auch absichtlichen Verbringen von lediglich ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Grundstück des Klägers jedoch keine hinreichende Beeinträchtigung des Grundstückseigentums erkennen. Das Verbringen von lediglich ein bis zwei Schaufeln Schnee möge hier zwar geeignet sein, den Kläger zu provozieren und das Verhältnis der Parteien untereinander weiter zu verschlechtern. Darüber hinaus habe es jedoch - in dieser Menge - keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Klägers, da es sich bei dem mit der Schaufel absichtlich verbrachten Schnee lediglich um einige Liter Wasser handele, welche sich allenfalls bis zum selbständigen Schmelzen infolge der Erwärmung auf dem Grundstück des Klägers befänden, so das Gericht. Zudem sei das Grundstück ohnehin aufgrund der natürlichen Witterung ebenfalls schneebedeckt gewesen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht München
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:20.07.2017
  • Aktenzeichen:213 C 7060/17

Amtsgericht München/ra-online