Keine Haftung von Amazon für Markenrechtsverletzung Dritter durch Verkauf von markenrechtlich geschützten Waren über Amazon-Marketplace

Verkaufen Dritte über den Amazon-Marketplace markenrechtlich geschützte Waren, haftet für die Markenrechtsverletzung Amazon weder als Täterin oder Teilnehmerin noch als Störerin. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde Amazon unter anderem auf Unterlassung und Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch genommen, da Dritte über den Amazon-Marketplace Parfum verkauften, welches markenrechtlich geschützt war. Das Landgericht München I wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Keine Haftung von Amazon für Markenrechtsverletzung Dritter auf Amazon-Marketplace Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Denn Amazon hafte weder als Täterin oder Teilnehmerin noch als Störerin für die Markenrechtsverletzung.

Kein Benutzen der markenrechtlich geschützten Ware Amazon habe zum einen die Waren nicht selbst markenrechtswidrig im Sinne von Art. 9 Abs. 2 a) der Unionsmarkenverordnung benutzt, so das Oberlandesgericht. Zwar habe sie die Ware besessen, da sie sie gelagert habe. Das Besitzen einer Ware sei jedoch nur dann eine verbotene Benutzungshandlung, wenn es zu dem Zweck erfolge, die Ware anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Einen solchen Zweck verfolge Amazon selbst nicht. Das bloße Verwahren oder Versenden für einen Dritten erfolge regelmäßig nicht zu den genannten Zwecken.

Keine Mittäterschaft oder Teilnahme an Markenrechtsverletzung aufgrund fehlender Kenntnis von Amazon Eine Mittäterschaft oder Teilnahme an der Markenrechtsverletzung scheide nach Ansicht des Oberlandesgerichts ebenfalls aus, da Amazon von der Markenrechtsverletzung selbst nichts gewusst habe.

Keine Haftung als Störerin Amazon hafte zudem nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht als Störerin. Es sei einem Unternehmen, das eine Vielzahl von Waren für eine Vielzahl von Kunden für den Vertrieb durch diese einlagert, grundsätzlich nicht zuzumuten, anlasslos jede von ihm in Besitz genommene Ware auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Werde das Unternehmen allerdings auf eine klare Verletzung von Markenrechten hingewiesen, müsse es nicht nur den Vertrieb der konkreten Ware verhindern, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenrechtsverletzungen komme. So lag der Fall hier jedoch nicht.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht München
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:29.09.2016
  • Aktenzeichen:29 U 745/16

Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)