Veräußerung des Eigenheims an Prozessbevollmächtigten zur Begründung eines Hartz IV-Anspruchs unzulässig

Wird ein notarielle Kaufvertrag nur geschlossen, um sich zu Lasten der Allgemeinheit zu bereichern, ist dieser Vertrag unwirksam. Dies entschied das Sozialgericht Koblenz und verwies darauf, dass eine alleinstehende Arbeitslose, die ihr selbst bewohntes Eigenheim ihrem Prozessbevollmächtigten überlässt, um Hartz IV-Leistungen beziehen zu können, dann sittenwidrig handelt, wenn der vereinbarte Kaufpreis erst gezahlt werden soll, wenn die Frau längst im Rentenalter ist und die monatliche Miete bis dahin vom Jobcenter übernommen werden soll.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine alleinstehende Arbeitslose aus dem Westerwald, bemüht sich seit Jahren um Hartz IV-Leistungen. Das zuständige Jobcenter lehnte eine entsprechende Leistungsgewährung ab, weil die Frau über Vermögen verfüge, und zwar in Gestalt eines von ihr selbst bewohnten Eigenheims. Zur Überbrückung wurden ihr lediglich Darlehen gewährt. Ein selbstgenutztes Eigenheim ist an sich zwar als Vermögen geschützt. Das gilt allerdings dann nicht, wenn es unangemessen groß ist. Alleinstehenden wird dabei im Regelfall eine Wohnfläche von 90 qm zugebilligt. Die hier betroffene Immobilie hat jedoch eine Wohnfläche von mehr als 150 qm und ist damit unangemessen groß.
Klägerin veräußert Wohnhaus an eigenen Rechtsanwalt Während des laufenden Gerichtsverfahrens hat die Klägerin das Haus dann an ihren Rechtsanwalt verkauft, der sie in dem gerichtlichen Verfahren von Anfang an vertreten hat. Der vereinbarte Kaufpreis soll nach dem Vertrag erst nach mehr als zehn Jahren gezahlt werden, wenn die Klägerin längst im Rentenalter ist. Gleichzeitig hat sich die Klägerin dem Anwalt gegenüber verpflichtet, für den Verbleib in dem Haus eine monatliche Miete zu zahlen. Für diese Miete soll nach den Vorstellungen beider das Jobcenter aufkommen.
Gericht erklärt Kaufvertrag für sittenwidrig und damit nichtig Diese Erwartung wurden nicht erfüllt. Das Sozialgericht Koblenz wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der Kaufvertrag sittenwidrig und damit nichtig sei. Demgemäß bleibe die Klägerin Hauseigentümerin und sei nicht vermögenslos. Der notarielle Kaufvertrag sei nur geschlossen worden, um sich zu Lasten der Allgemeinheit zu bereichern. Das gelte auch für den Anwalt, denn dieser wolle eine vom Jobcenter bezahlte Miete kassieren, ohne für das Haus bezahlt zu haben. Als besonders merkwürdig wertet das Gericht, dass der Anwalt nach dem notariellen Vertrag die vom Jobcenter finanzierte Miete sogar behalten könne, wenn er das Haus später an die Klägerin zurückübereigne. In diesem Fall hätte er über Jahre eine von der Allgemeinheit finanzierte Miete für ein Haus erhalten, für das er nie irgendetwas bezahlt habe.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Sozialgericht Koblenz
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:17.10.2017
  • Aktenzeichen:S 14 AS 883/15

Sozialgericht Koblenz/ra-online