Veterinäramt darf wegen massiver Haltungsmängel in Verwahrung genommene Tiere veräußern

Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass das Veterinäramt Tiere, denen wegen unzureichender Haltung und Versorgung nachweislich Leiden und erhebliche Schäden zugefügt wurden, in Verwahrung nehmen und auch veräußern darf.

Im zugrunde liegenden Verfahren wandten sich mehrere Tierhalter aus dem Landkreis Gießen mit einem Eilantrag gegen eine Verfügung des Veterinäramtes, mit der ihnen das Halten und eigenständige Betreuen von Tieren untersagt und zudem die sofortige Veräußerung der die ihnen bereits fortgenommenen Pferde, Schafe und Ziegen angeordnet wurde.
Tiere wurden nachweislich nicht angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht Das Verwaltungsgericht Gießen lehnt den Eilantrag ab und führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass durch die ausführlich belegten Feststellungen der Amtstierärztin anlässlich mehrerer Kontrollen ausreichend nachgewiesen sei, dass die von den Antragstellern gehaltenen Tiere nicht angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht seien und die Antragsteller durch die unzureichende Haltung und Versorgung den Tieren Leiden und erhebliche Schäden zugefügt hätten. Auch ergebe sich aus den amtstierärztlichen Stellungnahmen, dass die Mängel nicht nur ein einmal aufgetretenes oder befristetes Problem seien. Es seien derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsteller zukünftig in der Lage sein könnten, den Tieren saubere Lebensmöglichkeiten und Auslauf zu bieten, ausreichend Futter in der erforderlichen Qualität bereitzustellen und eine tierärztliche Versorgung der Tiere zu ermöglichen.
Gericht erklärt Veräußerung der Tiere für recht- und verhältnismäßig Das Gericht sah es außerdem als recht- und verhältnismäßig an, die beschlagnahmten Tiere bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu veräußern. Denn die den Antragstellern weggenommenen Pferde, Ziegen und Schafe könnten auch nach Auffütterung und tierärztlicher Behandlung nicht an diese zurückgegeben werden. Außerdem sei ein Verbleib in einem Tierheim bei Tieren dieser Art in der Regel ausgeschlossen. So bliebe ansonsten nur die teure Unterbringung in anderweitigen privaten Ställen oder geeigneten landwirtschaftlichen Betrieben, wo die Unterbringung dauerhaft oder jedenfalls für längere Zeit auf Kosten des Landkreises erfolgen müsste. Die dabei zu erwartenden erheblichen Aufwendungen müsse die öffentliche Hand, mithin der Steuerzahler, aber nicht auf unabsehbare Zeit tragen, wenn nicht der Tierhalter eine Sicherheit für die Kosten anbiete oder aufbringe, was hier nicht erfolgt sei.


§ 16a Tierschutzgesetz (Auszug): (1) 1 Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. 2 Sie kann insbesondere

1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

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Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Gießen
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:30.10.2017
  • Aktenzeichen:4 L 7597/17.GI, 4 L 7799/17.GI und 4 L 7803/17.GI

Verwaltungsgericht Gießen/ra-online