Hanseatische Krankenkasse wegen unzureichender Aufklärung über Zusatzbeitragserhöhung verurteilt

Das Landgericht Hamburg hat die Hanseatische Krankenkasse dazu verurteilt, es künftig zu unterlassen, ihre Mitglieder in irreführender Weise über die Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags und das dadurch eintretende Kündigungsrecht zu informieren.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zum Jahreswechsel 2015/2016 teilte die Hanseatische Krankenkasse ihren Versicherten mit, dass ihr Zusatzbeitrag "weiterhin unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegt". Die Erhöhung des Beitragssatzes erwähnte die Kasse nicht, und das daraus resultierende Sonderkündigungsrecht drehte die Hanseatische Krankenkasse zu ihrem Vorteil um: "Mit jeder Änderung des individuellen Zusatzbeitragssatzes entsteht auch ein Kündigungsrecht. Deshalb empfehlen Sie uns gerne Freunden und Verwandten, die ebenfalls von den Vorteilen der Business-K(l)asse profitieren möchten."
Zusammenhang zwischen eigener Beitragserhöhung und Kündigungsrecht nicht ausreichend hergestellt Das Landgericht Hamburg stellt dazu fest, dass die Hanseatische Krankenkasse in dem Schreiben nicht hinreichend über das durch die Erhöhung des individuellen Zusatzbeitrags konkret entstandene Sonderkündigungsrecht ihrer Mitglieder aufkläre und daher nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 175 Abs. 4 S. 6 SGB V. erfülle. Die Kasse stelle gerade keinen Zusammenhang zwischen der eigenen Erhöhung des individuellen Zusatzbeitrags und einem Kündigungsrecht her. Vielmehr verschleiere das Schreiben gerade die Möglichkeit der Kündigung, statt darüber aufzuklären.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Hamburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:11.07.2017
  • Aktenzeichen:312 O 290/16

Verbraucherzentrale Hamburg/ra-online