Bayerische Mietpreisbremsenverordnung unwirksam

Die Mietpreisbremsenverordnung der Bayerischen Staatsregierung ist wegen Verstoßes gegen die bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Dies hat das Landgericht München I in seinem Urteil bekanntgegeben.

Im vorliegenden Rechtsstreit klagten zwei Münchner Mieter gegen ihre Vermieterin auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung einer Rückforderungsklage wegen überhöhter Miete.

LG: Mietpreisbremse mit Grundgesetz vereinbar und kein Verstoß gegen Eigentumsgarantie Wie das Landgericht betont, seien die bundesgesetzlichen Regelungen im BGB zur Einführung der Mietpreisbremse mit dem Grundgesetz vereinbar und würden insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstoßen. Auch könne aus Sicht des Gerichts keinerlei Zweifel daran bestehen, dass in München ein angespannter Wohnungsmietmarkt vorliege, der grundsätzlich die Einführung einer Mietpreisbegrenzung bei Neuabschluss von Mietverträgen rechtfertigen würde.

Aufnahmegründe einzelner Gemeinden in Mieterschutzverordnung müssen nachvollziehbar sein Allerdings müssten die einzelnen Gemeinden in einer von der Landesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung bestimmt werden und diese Rechtsverordnung müsse in ihrer Begründung für die betreffenden Kreise erkennen lassen, aus welchen Gründen das jeweilige Gebiet und damit auch die Landeshauptstadt München in die Mieterschutzverordnung aufgenommen worden sei. Die von der Bayerischen Staatsregierung erlassene Mietpreisbremsenverordnung werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Für den einzelnen Bürger sei nicht nachvollziehbar, mit welchem Gewicht welcher Indikator gewertet worden und weshalb die Landeshauptstadt München in die Verordnung aufgenommen worden sei.

Keine rückwirkende Heilung des Formverstoßes durch nachgeschobene Begründung Der festgestellte Formverstoß führt nach der Entscheidung des Landgerichts insgesamt zur Unwirksamkeit der am 14.07.2015 erlassenen und mit Wirkung vom 01.01.2016 in die Mieterschutzverordnung überführten Mietpreisbegrenzungsverordnung. Eine rückwirkende Heilung des Formverstoßes durch die am 24.07.2017 von der Bayerischen Staatsregierung nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils nachgeschobene Begründung schloss die Kammer aus. Darüber, ob die neue Begründung den Mangel der Verordnung für die Zukunft heilen kann, hatte die Kammer nicht zu entscheiden.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht München I
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:06.12.2017
  • Aktenzeichen:14 S 10058/17

Landgericht München I/ ra-online