BGH: Nutzungsrecht an Ferienwohnung im Rahmen eines Time-Sharing-Modells von Reiserücktrittsversicherung umfasst

Zwar wird eine Ferienwohnung im Rahmen eines Time-Sharing-Modells nicht mittels eines Mietvertrags überlassen. Dennoch kann eine Reiserücktrittsversicherung gelten, wenn zwar als versicherte Reise "Mietleistungen" gelten, aber zugleich beispielhaft eine Ferienwohnung genannt wird. In diesem Fall ist die Klausel unklar und geht zu Lasten des Versicherers. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar beabsichtigte im September 2014 einige Tage in einer gebuchten Ferienwohnung zu verbringen. Die Ferienwohnung gehörte zu einer Anlage, die einer Aktiengesellschaft gehörte. Der Ehemann besaß Aktien an dem Unternehmen, wodurch er mittels eines Punkte- und Reservierungssystems ein Anrecht auf die Nutzung der Ferienanlagen erwarb (sog. Time-Sharing oder Ferienwohnrecht). Aufgrund einer Erkrankung des Ehemanns musste die Reise aber im August 2014 storniert werden. Der Ehemann beanspruchte daraufhin seine Reiserücktrittsversicherung. Diese lehnte jedoch eine Einstandspflicht ab und verwies zur Begründung auf eine Klausel in ihren AGB, wonach als versicherte Reise nur "Mietleistungen (z. B. Ferienwohnung)" gehörten. Die Nutzung der Ferienwohnung habe aber nicht auf einen Mietvertrag beruht. Der Ehemann sah dies anders und erhob Klage.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Landgerichts komme allenfalls als versicherte Reise eine "Mietleistung" in Betracht. Diese setze einen Mietvertrag voraus, an dem es fehle. Die Nutzung der Ferienwohnung habe auf ein zeitlich begrenztes Wohnrecht als Folge des Erwerbs einer eigentümerähnlichen Stellung beruht. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Versicherungsschutz Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Reiserücktrittsversicherung zu. Die verwendete Klausel hinsichtlich der Mietleistungen als versicherte Reise seien unklar und daher gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Versicherers gegangen.

Unklare Klausel "Mietleistungen (z. B. Ferienwohnung)" Zwei sei der in der Klausel verwendete Begriff "Mietleistungen" so zu verstehen, so der Bundesgerichtshof, dass er nur Nutzungsüberlassungen aufgrund eines Mietvertrags erfasse. Durch den Klammerzusatz, der unter anderem die Ferienwohnung nennt, sei die Regelung aber unklar geworden. Sie könne so zu verstehen sein, dass die Buchung des Aufenthalts in einer Ferienwohnung vom Begriff der versicherten Reise erfasst werde, gleichviel auf welcher vertraglichen Grundlage sie erfolgt. Andererseits könne sie auch so verstanden werden, dass die Buchung einer Ferienwohnung nur dann in den Versicherungsschutz einbezogen ist, wenn der ihr zugrunde liegende Vertrag ein miet- oder reiserechtliches Gepräge aufweise. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des Versicherers.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht KölnUrteil[Aktenzeichen: 139 C 96/15]
    • Landgericht KölnUrteil[Aktenzeichen: 20 S 31/15]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:14.06.2017
  • Aktenzeichen:IV ZR 161/16

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)