Kostenerhebung für wiederkehrende behördliche Überwachungsmaßnahmen in gemeinnützigen Pflegeeinrichtungen unzulässig

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass von gemeinnützigen Trägern von Altenpflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen für wiederkehrende behördliche Überwachungsmaßnahmen nach § 9 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes - SächsBeWoG - keine Kosten erhoben werden dürfen.

Nach § 9 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes nimmt der Kommunale Sozialverband Sachsen in jeder stationären Einrichtung zur Pflege alter Menschen und für Menschen mit Behinderungen im Jahr grundsätzlich mindestens eine Prüfung vor. Seit einer entsprechenden Beanstandung durch den Sächsischen Rechnungshof im Jahre 2012 erhebt der Kommunale Sozialverband Sachsen auf der Grundlage des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes Kosten für die Durchführung der Prüfung. Hiergegen richten sich mehrere Klagen gemeinnütziger Träger von Altenpflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
OVG verneint Recht zur Kostenerhebung Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschied, dass von gemeinnützigen Trägern von stationären Altenpflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen für wiederkehrende behördliche Überwachungsmaßnahmen nach § 9 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes keine Kosten erhoben werden dürfen. Zwar seien die Betreiber der Einrichtungen kostenrechtliche Veranlasser gemäß § 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes. Die Erhebung von Kosten für wiederkehrende Überwachungsmaßnahmen gegenüber Trägern gemeinnütziger Einrichtungen sei jedoch unter Berücksichtigung der sich aus Artikel 110 der Sächsischen Verfassung abzuleitenden Wertentscheidung unbillig im Sinne des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Kostengesetzes und deshalb rechtswidrig.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Sächsisches Oberverwaltungsgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:08.11.2017
  • Aktenzeichen:5 A 162/15, 5 A 319/15, 5 A 269/17, 5 A 270/17, 5 A 274/17 und 5 A 275/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online