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Mitwirkung des Ehegatten an Kaufvertragsverhandlung begründet keine konkludente Zustimmung zum Verkauf des einzigen Vermögensgegenstands durch anderen Ehegatten
Wirkt ein Ehegatte an den Verhandlungen zum Verkauf des einzigen Vermögensgegenstands des anderen Ehegatten mit, lässt sich daraus noch nicht der Schluss einer konkludenten Zustimmung gemäß § 1365 BGB zum Verkauf ziehen. Denn die Einbindung in die Vertragsverhandlung begründet nicht die Kenntnis des Ehegatten von seinem Recht zur Ablehnung oder Zustimmung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.