Muss ein Patient Dolmetscherleistungen bei Arztbesuchen und Therapien in Anspruch nehmen, so sind die Kosten für den Dolmetscher keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
Zugrunde lag der Fall eines Blutkrebspatienten (geb. 1941 gest. 2011), der aus dem heutigen
Serbien stammte und in Hannover wohnhaft war. Dieser hatte in den Jahren 2010 und 2011
Leistungen eines vereidigten Dolmetschers bei Arztbesuchen, Strahlentherapien und
Behördengängen in Anspruch genommen.
Dolmetscher rechnet gegenüber Krankenkasse ab
Die entstandenen Kosten von ca. 4.900,- Euro
rechnete der Dolmetscher gegenüber der Krankenkasse ab. Er verwies darauf, dass die
medizinische Versorgung ohne die Übersetzung gefährdet gewesen wäre und daher auch
vom behandelnden Arzt als notwendig befürwortet worden sei. Demgegenüber führte die
Krankenkasse in ihrem Ablehnungsbescheid aus, dass die Tätigkeit eines Dolmetschers
keine GKV-Leistung sei.
Dolmetschertätigkeit keine Tätigkeit in ärztlicher Kontrolle oder Verantwortung
Das Gericht hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass im SGB V keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage geregelt sei.
Abrechnungsfähige ärztliche Behandlungen im Sinne des Gesetzes seien nur solche, die der
Arzt selbst ausführe. Tätigkeiten von Hilfspersonen seien nur dann abrechenbar, wenn sie
unmittelbar zur ärztlichen Behandlung zählten und vom Arzt fachlich überwacht und
angeleitet wurden. Es komme nicht darauf an, ob die Tätigkeit eines Dolmetschers im
weitesten Sinne der ärztlichen Behandlung diene oder ob sie hierfür gar notwendig sei, da
diese Tätigkeit nicht in ärztlicher Kontrolle oder Verantwortung liege. Hieran ändere es auch
nichts, wenn die Tätigkeit ärztlich befürwortet oder angeordnet werde.
Keine gesetzliche Regelungslücke erkennbar
Das Gericht hat auch keine planwidrige, gesetzliche Regelungslücke erkannt. Zwar könne
die Hinzuziehung eines Dolmetschers für Krankenbehandlungen mitunter notwendig oder
zumindest dienlich sein. Dieses Problems sei sich der Gesetzgeber jedoch bewusst
gewesen, indem er nichtmedizinische Nebenleistungen ausdrücklich geregelt und auf wenige
Fälle - z.B. Gebärdendolmetscher - beschränkt habe. Für eine Lückenschließung durch die
Rechtsprechung sei hiernach kein Raum.
- Vorinstanz:
- Sozialgericht HannoverUrteil[Aktenzeichen: S 10 KR 617/12]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:23.01.2018
- Aktenzeichen:L 4 KR 147/14