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Veranlassung eines anderen zur Selbstbezichtigung einer Verkehrsordnungswidrigkeit straflos
Veranlasst der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit einen anderen dazu, sich selbst zu bezichtigen, ist dies nicht als falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft zu qualifizieren. Da der Anstifter keine Tatherrschaft über die Selbstbezichtigung hat, geht er straflos aus. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.