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Zur Klärung der Abstammung können auch leibliche Kinder des bereits verstorbenen (mutmaßlichen) Vaters herangezogen werden
Kinder haben ein Recht, sich Kenntnis über ihre Abstammung zu verschaffen. Das kann dazu führen, dass ein Mann, dessen Vaterschaft vermutet wird, eine Genprobe abliefern muss, mit der die Abstammung geklärt werden kann. Ist der mutmaßliche Vater bereits verstorben, können unter Umständen auch dessen (weitere) leibliche Kinder herangezogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.