PIM Gold

Update PIM Gold - November 2020

Das bekannte Goldhaus in Leipzig und weitere Vermittler wurden durch unsere Kanzlei und weitere Kollegen als Vermittler und Berater der entsprechenden Anlagen verklagt. Die Beratung und Vermittlung dürfte aus vielen Gründen fehlerhaft gewesen sein und auch die Argumentation der dortigen Beklagten, sie seien gar nicht die richtigen Vermittler gewesen, dürfte nicht durchgreifen.

Erste anberaumte Termine wurden wegen vorgetragener Erkrankung der Beklagten nunmehr verschoben.

In 2 Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom 22. 10. 2020 und 23. 10. 2020 wurde die dortige Beklagte allerdings zur Erstattung der Einzahlungen verurteilt und sowohl die Pflichtverletzungen bei der Vermittlung als auch die Vermittlung durch die Beklagte bestätigt.

Inwieweit die Beklagte weiterhin solvent ist (immerhin hat sie über Jahre hinweg erhebliche Provisionen wohl erhalten) kann hier nicht beurteilt werden. Allerdings kann mitgeteilt werden, dass im Falle der Insolvenz sowieso eine gleichmäßige Verteilung des Restvermögens stattfinden würde.

Der Insolvenzverwalter hat in seinem Bericht vom 12.10.2020 mitgeteilt:

„Unter Berücksichtigung der relativ hohen Verzinsung und den Margen im Goldhandel kann davon ausgegangen werden, dass eine dauerhafte Rentabilität des Geschäftsmodelle von vornherein nicht vorhanden gewesen sein dürfte. Insoweit dürfte die Schuldnerin entweder ab einem noch nicht bestimmtem Zeitpunkt ein so genanntes Schneeballsystem betrieben haben oder es könnte eine Quersubventionierung gegeben haben.“

und weiter

„Es ist nach den buchhalterischen Unterlagen nicht nachgewiesen, dass für jede Einzahlung durch Kunden auch Gold in entsprechender Höhe erworben wurde.“

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„Im Hinblick auf die Ursachen der Insolvenz wurden die vorgefundenen Jahresabschlüsse 2009-2017 angesehen und festgestellt, dass die Finanzbuchhaltung zumindest seit 2016 lückenhaft und unvollständig ist.“

Ansprüche gegen Verantwortliche und Berater prüft der Insolvenzverwaltern nunmehr genauso wie etwaige Anfechtungsansprüche. Die weiteren Berichte bleiben daher abzuwarten.

Gerne können Sie sich diesbezüglich an unsere Kanzlei wenden - Ihr Ansprchpartner ist Rechtsanwalt Mike Süß - Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.


Hinter dieser Bezeichnung verbergen sich u.a. die Gold und Scheideanstalt GmbH und die Firma Premium Gold Deutschland GmbH als Vertrieb. Weitere Vertriebswege (uns liegen mehrere Fälle vor, in denen die Firma „Goldhaus Paßora“ in Leipzig Kaufverträge vermittelte und hierzu beraten hat) sind denkbar. Das Angebot zum Goldkauf beinhaltete auch noch einen Bonus zum Erwerb von Gold, quasi als Zins. Der Fall erinnert leider an die Vorgänge bei der BWF Stiftung.

Bekanntlich ist die Gesellschaft insolvent (Beschluss vom 30.09.2019) und ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Prüfung beschäftigt. Das teilt der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Metoja auf der ehemaligen website der PIM Gold mit.

Insoweit dürften Eilmaßnahmen aufgrund der anstehenden Insolvenz und der dann gesetzmäßigen Verteilung von gegebenenfalls vorhandenen Goldwerten unnütz sein. Eine schnellere Informationsbeschaffung durch Interessengemeinschaften ist unseres Erachtens nicht zu erwarten, obwohl dies teilweise behauptet wird. Von der Beauftragung der Gesellschaft und dem Vertrieb nahestehender „Experten“ ist sowieso abzuraten, gegebenenfalls wird die Inanspruchnahme potentieller Anspruchsgegner (z.B. Vermittler) damit nämlich unterlaufen. Da jeder Anleger seine Ansprüche eigenständig geltend machen und auch im Insolvenzverfahren anmelden muss, ist die Mitgliedschaft in einer Interessengemeinschaft unseres Erachtens nicht sinnvoll.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und des Insolvenzverwalters sollten zunächst abgewartet werden. Sollte sich z.B. herausstellen, dass der Goldbestand tatsächlich nicht vorhanden ist, kommen Ansprüche gegen die Verantwortlichen (dort droht dann natürlich wie üblich die Insolvenz) und den Vertrieb in Betracht. Auch unabhängig davon kommen Ansprüche gegen Vermittler in Betracht. Diesen obliegen nämlich umfassenden Aufklärungspflichten und auch die Plausibilitätsprüfung, inwieweit vorliegend also überhaupt Gold erworben werden kann und das Gold sicher auch angeschafft wird. Der Vermittler bzw. Berater muss über alle entscheidungsrelevanten Umstände aufklären. Daran bestehen vorliegend erhebliche Zweifel.

Inwieweit vorliegend tatsächlich Aussonderungsrechte bestehen, weil der Anleger rechtlich tatsächlich Eigentum an Goldbarren erworben hat, wie ihm ja nach Mitteilung einiger Mandanten versprochen wurde, wonach persönliche Nummern auf Waren abgedruckt werden sollten, ist noch zu klären.