Im Fall eines sogenannten "Württemberger Testaments" ist streng zwischen den Pflichten des Testamentsvollstreckers und des personengleichen Nießbrauchnehmers zu differenzieren
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Haben Eheleute die gemeinsamen Kinder zu Erben eingesetzt, dem länger lebenden Ehegatten aber gleichzeitig bis zu dessen Tod den Nießbrauch an dem Nachlass eingeräumt sowie ihn zum Testamentsvollstrecker ernannt, kommt eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nur dann in Betracht, wenn er seinen Pflichten als Testamentsvollstrecker grob pflichtwidrig nicht nachgekommen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit seinem Beschluss der Beschwerde der vom Nachlassgericht ...