Finanzmittel gibt es nur für die in das Ausländerzentralregister eingetragenen ukrainischen Vertriebenen
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Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage des Eifelkreises Bitburg-Prüm auf Gewährung von Finanzmitteln für die Aufnahme solcher ukrainischer Vertriebener, die nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben im Ausländerzentralregister eingetragen waren, abgelehnt.