Zahlung eines Dritten als Einkommen im Sinne des SGB II gewertet
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Das Sozialgericht hat entschieden, dass eine Zahlung des Vereins „Sanktionsfrei e.V.“ in Höhe von 500 Euro im Rahmen des Bürgergeldbezugs als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist, da es an einer verbindlichen Rückzahlungsvereinbarung für ein behauptetes Darlehen fehlt.