Deutschland kann für Asylverfahren zuständig werden
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Die Weigerung eines Mitgliedstaats, Asylbewerber aufzunehmen, für die er zuständig ist, kann letzten Endes zur Folge haben, dass der ersuchende Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen muss. Die Kommission oder jeder andere Mitgliedstaat kann eine Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat erheben, der die Dublin-III-Verordnung missachtet. Dies hat der EuGH entschieden.