Zwingende Nennung eines Kostenrahmens bzw. einer Kostenobergrenze bei Beschlüssen über Erhaltungsmaßnahmen oder baulichen Veränderungen
Aktuelle News -
Beschließen die Wohnungseigentümer Erhaltungsmaßnahmen oder bauliche Veränderungen, so muss zwingend ein Kostenrahmen oder eine Kostenobergrenze genannt werden. Dies gilt auch bei Grundlagenbeschlüssen. Fehlt es an der Nennung, widersprechen die Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung und können daher für unwirksam erklärt werden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.