Gesetze zum Landschafts- und Artenschutz sowie Verbote des Landschaftsplans beinhalten keine subjektiven Rechte
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Die gesetzlichen Regelungen zum Landschafts- und Artenschutz sowie die Verbote des Landschaftsplans dienen allein dem öffentlichen Interesse und bezwecken nicht den Schutz von Rechten eines Einzelnen (subjektive Rechte). Hierauf weist das Verwaltungsgericht Aachen in einer Entscheidung hin.