Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: Außergewöhnlicher Umstand aufgrund überraschender Eskalation zwischen Crew und Katzenhalterin

Einem Fluggast steht wegen einer Flugverspätung kein Ausgleichsanspruch zu, wenn das Flugzeug aufgrund einer nicht vorhersehbaren Eskalation mit einer Katzenhalterin zwischenlanden muss. In diesem Fall kann sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) stützen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im August 2015 auf einem Flug von Las Vegas nach Frankfurt a.M. zu einer Eskalation zwischen einer Flugpassagierin und der Crew. Hintergrund dessen war, dass die Passagierin unangemeldet eine Katze mit ins Flugzeug brachte. Da das Tier nicht in der Tasche der Passagierin verbleiben wollte, entschied sich die Crew mit Einverständnis der Passagierin, die Katze in einem Waschraum einzusperren, wo es von der Crew versorgt werden sollte. Nach dem Start war die Passagierin mit der Unterbringung ihrer Katze im Waschraum nicht mehr einverstanden. Es kam nachfolgend zu einer erheblichen Auseinandersetzung zwischen der Katzenhalterin und der Crew. So trat sie gegen die Waschraumtür, schlug und bedrohte eine Flugbegleiterin und drohte, das Flugzeug abstürzen zu lassen. Sie gab an, Kontakte zur Mafia zu haben und terroristische Absichten zu verfolgen. Der Pilot entschied sich daraufhin zu einer Zwischenlandung, um die Passagierin von Bord bringen zu lassen. Aufgrund der Zwischenlandung kam das Flugzeug erst 24 Stunden später in Frankfurt a.M. an. Ein Fluggast klagte aufgrund dessen auf Ausgleichszahlung.

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Fluggast. Ihm habe kein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastVO zugestanden, da sich die Fluggesellschaft erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO habe stützen können.

Unvorhergesehene Eskalation begründet außergewöhnlichen Umstand Selbst wenn der Fluggesellschaft vorgeworfen werden könne, so das Amtsgericht, die Katze im Handgebäck am Bord gelassen zu haben, sei es ein davon zu trennender mehr als außergewöhnlicher Umstand, wenn die Katzenhalterin den Anweisungen der Besatzung nicht Folge leiste, einen Aufstand mache, gewalttätig werde und grundsätzlich ernstzunehmende Drohungen ausspreche. Im Luftverkehr gehe Sicherheit vor, so dass es nicht zu beanstanden sei, das sich der Pilot zur Zwischenlandung entschloss.

Fluggesellschaft darf auf Kooperation vertrauen Die Fluggesellschaft habe nach Ansicht des Amtsgerichts auf die Kooperation der Katzenhalterin vertrauen dürfen, da sich diese zunächst unauffällig und einsichtig zeigte. Die nachfolgende Eskalation sei überraschend gewesen und habe nicht dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprochen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:08.06.2016
  • Aktenzeichen:31 C 397/16

Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2016, 293/rb)