Verbreitung rechtsextremer Bilder im privaten Gruppenchat bei WhatsApp rechtfertigt keine Kündigung des Arbeitnehmers

Werden rechtsextreme Bilder in einem privaten Gruppenchat unter Kollegen bei WhatsApp ausgetauscht, so rechtfertigt dies keine Kündigung der Arbeitnehmer. Denn der private Chatverlauf steht unter dem Schutz der Vertraulichkeit. Die Arbeitnehmer dürfen darauf vertrauen, dass der Chatverlauf nicht nach außen dringt. Dies hat das Arbeitsgericht Mainz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2017 erfuhr eine Stadt, dass eine Gruppe von sechs Mitarbeitern des Ordnungsamts in einem privaten Gruppenchat bei WhatsApp rechtsextreme Bilder austauschte. Die Mitarbeiter waren unter anderem für Abschiebungen zuständig. Von den Vorfällen gelangte die Stadt durch ein Gruppenmitglied Kenntnis. Die Stadt sprach daraufhin gegenüber sämtlichen Mitgliedern der WhatsApp-Gruppe eine fristlose, hilfsweise ordentliche, Kündigung aus. Vier der gekündigten Mitarbeiter des Ordnungsamtes erhoben Kündigungsschutzklage. Ihrer Meinung nach, habe die Stadt die Daten rechtswidrig erlangt und somit nicht für eine Kündigung nicht verwenden dürfen.

Verbreitung rechtsextremer Bilder begründet grundsätzlich Recht zur fristlosen Kündigung Das Arbeitsgericht Mainz führte zunächst aus, dass die Verbreitung rechtsextremer Bilder grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstelle. Jedoch seien dennoch sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigungen unwirksam.

Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund Verstoßes gegen Vertrauensschutz Nach Ansicht des Arbeitsgerichts stehe unter entsprechender Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze zur Vertraulichkeit von Privatgesprächen unter Arbeitnehmern der Wirksamkeit der Kündigungen die Vertraulichkeit des Chats entgegen. Die Chat-Kommunikation sei privat gewesen. Denn sie habe ausschließlich auf den privaten Smartphones der Teilnehmer stattgefunden. Die Privatheit und damit die Vertraulichkeit seien nicht dadurch aufgehoben worden, dass vereinzelt dienstliche Belange wie etwa Krankmeldungen oder Diensteinteilungen erörtert wurden. Durch den geschlossenen Teilnehmerkreis des Chats habe jeder Teilnehmer davon ausgehen dürfen, dass Äußerungen nur von den fünf anderen gelesen werden.

Berufung beim Landesarbeitsgericht Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts hat die beklagte Stadt Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

  • Nachinstanz:
    • Landesarbeitsgericht Rheinland-PfalzEntscheidung[Aktenzeichen: 2 Sa 9/18]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Arbeitsgericht Mainz
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:15.11.2017
  • Aktenzeichen:4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17, 4 Ca 1243/17

Arbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)