Wirksame fristlose Kündigung eines Wohnungsmieters wegen Bezeichnung des Vermieters als "Huso"

Die Bezeichnung "Huso" meint "Hurensohn" oder auch "Hundesohn" und stellt daher eine Beleidigung dar. Wird ein Vermieter von einem Wohnungsmieter als "Huso" bezeichnet, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietvertrags. Dies hat das Amtsgerichts Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beschwerten sich Mieter in einem Wohnhaus im Juli 2018 bei dem Vermieter über eine von einem Mitmieter ausgehende Lärmbelästigung. Nachdem der Mitmieter davon erfuhr, verfasste er einen öffentlichen Beitrag auf sein Facebook-Profil. Darin klagte er über seine Nachbarn und teilte mit, dass der Vermieter ihm mit einer Kündigung gedroht habe. Im Anschluss daran schrieb er "Dieser Huso kann mich mal". Der Vermieter sah darin eine Bezeichnung als Hurensohn und kündigte dem Mieter fristlos. Da sich dieser weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm stehe nach § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei wegen der erfolgten Beleidigung durch den Mieter wirksam.

Bezeichnung als "Huso" rechtfertigt fristlose Kündigung Es sei nach Ansicht des Amtsgerichts zunächst unzweifelhaft, dass mit der Bezeichnung "Huso" in dem Beitrag der Vermieter gemeint war. Die Bezeichnung werde zudem allgemein als Abkürzung für das Wort "Hurensohn" benutzt und habe somit beleidigenden Charakter. Sofern der Mieter anführt, mit der Bezeichnung könne auch "Hundesohn" gemeint sein, sei diese Auslegung zum einen aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs fernliegend. Zum anderen stelle auch dies eine Beleidigung dar.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Düsseldorf
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:11.07.2019
  • Aktenzeichen:27 C 346/18

Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)