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Aufnahmeverweigerung eines ausländischen Rechtsanwalts in deutsche Rechtsanwaltskammer
Einem ausländischen Rechtsanwalt kann die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer zu versagen sein, wenn er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Er ist dann nicht berechtigt, sich unter seiner Berufsbezeichnung in Deutschland niederzulassen und hier in den erlernten Rechtsgebieten anwaltlich tätig zu werden. Dies hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit ...