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Austausch eines Gasherds durch Induktionsherd stellt duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme dar
Soll der Gasherd einer Mietwohnung durch einen Induktionsherd ausgetauscht werden, so stellt dies eine nach § 555d Abs. 1 BGB vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar. Dem Mieter steht aber nach § 555d Abs. 6 BGB in Verbindung mit § 555a Abs. 3 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 500 EUR wegen der notwendigen Neubeschaffung von induktionsfähigen Töpfen und Pfannen zu. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.