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Scheinvaterschaft vermittelt Mutter lediglich Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass eine Scheinvaterschaft für die Mutter zwar keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung begründet, wohl aber aus humanitären Gründen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete daher auf die Klage einer serbischen Mutter und ihrer beiden Kinder den Wetteraukreis, den Klägern eine solche Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.