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Kosten der regelmäßigen Graffitibeseitigung als sonstige Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbar
Die Kosten einer regelmäßigen Graffitibeseitigung sind als sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlegbar, wenn lediglich die Fassade vom Graffiti gereinigt wird, ohne die Substanz der Fassade zu erneuern. Durch die unwidersprochene Zahlung der Beseitigungskosten über mehrere Jahre hinweg, kann eine weitere Kostenart durch schlüssiges Verhalten vereinbart werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Neukölln ...