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Kein Verstoß des Linksabbiegers gegen Vorfahrtrecht eines entgegenkommenden bei Rot fahrenden Radfahrers
Biegt ein Autofahrer an einer Kreuzung nach links ab, ohne auf einen entgegenkommenden Radfahrer zu achten, liegt darin kein Verstoß gegen das nach § 9 Abs. 3 StVO geltende Vorfahrtsrecht des entgegenkommenden Verkehrs, wenn der Radfahrer bei Rot in die Kreuzung einfuhr. Denn ein Rotlichtverstoß schließt das Vorfahrtsrecht des entgegenkommenden Verkehrs aus. Dies hat das Oberlandesgericht Jena entschieden.