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BGH: Annahme der Unwirksamkeit einer mieterseitigen Kündigung durch Vermieter schließt Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus
Geht der Vermieter davon aus, dass die Kündigung des Wohnungsmieters unwirksam ist, schließt dies den Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB wegen Vorenthaltens der Mietsache aus. Denn in diesem Fall fehlt es am Willen des Vermieters die Wohnung zurückzunehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.