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Unterlassungsanspruch auf Wohnnutzung eines Gewerberaums unterliegt während Mietzeit nicht der Verjährung
Der Anspruch des Vermieters auf Unterlassung der Wohnnutzung von vermieteten Gewerberäumen unterliegt während der Mietzeit nicht der Verjährung. Da das vertragswidrige Verhalten dauerhaft ist, entsteht der Unterlassungsanspruch in der Mietzeit ständig neu. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.