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Ticketzwischenhändler trägt Insolvenzrisiko der Fluggesellschaft
Ein Ticketzwischenhändler trägt das Risiko der Insolvenz der Fluggesellschaft. Im Insolvenzfall steht dem Fluggast daher ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten gegen den Ticketzwischenhändler zu. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.