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Versicherungsschutz durch Teilkaskoversicherung trotz Starts des Motors nach Überschwemmung
Wird ein Fahrzeug unverschuldet überschwemmt, so besteht auch dann Versicherungsschutz durch die Teilkaskoversicherung, wenn der Motor nach der Überschwemmung nochmals gestartet wird. Ein grob fahrlässiges Verhalten ist in dem versuchten Start des Motors nicht zu sehen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.